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Hätte, hätte Lieferkette … über ein umstrittenes Gesetz

Bürokratiemonster nennen es die einen, einen Meilenstein für mehr Gerechtigkeit die anderen. Die Rede ist vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Um herauszufinden, was das für uns bedeutet und ob die Kritik daran berechtigt ist, habe ich bei Kolleginnen und Kollegen nachgefragt, die tagtäglich damit zu tun haben.
02.09.2026 von Petra Lesedauer: ca. 3 Minuten

Mein Kollege Hendrik (links im Bild) ist als Projektmitarbeiter im Nachhaltigkeitsmanagement speziell für das Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt – kurz LkSG – zuständig. Seine Aufgabe ist es zum Beispiel zu bewerten, wie wir die Anforderungen des Gesetztes bestmöglich umsetzen können. Er beschäftigt sich mit dem Thema also von Grund auf und macht deshalb auch den Anfang meiner Interview-Reihe.

Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Wir müssen zwei Gesetze unterscheiden: Zum einen das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt, das Mitte 2021 verabschiedet worden ist und dann die europäische Version, auf die sich die EU-Mitgliedsstaaten nach langem Hin und Her erst vor ein paar Wochen geeinigt haben. Das deutsche Lieferkettengesetz wurde in zwei Schritten eingeführt: Im Januar 2023 zunächst für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden und ab Januar dieses Jahres auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten – damit also auch für uns. Die europäische Regelung wird für Unternehmen unserer Größe 2029 in Kraft treten.

Bei Lieferkette denken wir vielleicht zuerst an Kakao, weil wir uns damit so viel beschäftigen. Aber Lieferkette im Sinne des LkSG ist viel mehr, richtig?

Die Lieferkette, wie sie das Gesetz definiert, bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung erforderlich sind – von der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zur Lieferung an den Endkunden.

Wie können wir überhaupt sicherstellen, dass keiner unserer Lieferanten irgendwo gegen Menschenrechte verstößt?

Das ist die große Herausforderung. Vorweg, beim LkSG gilt die Bemühungspflicht, keine Erfüllungspflicht. Das ist aber natürlich nicht der Anspruch, den wir an uns haben. Deshalb arbeiten wir schon seit über 30 Jahren daran, Menschenrechts- und Umweltrisiken in der Lieferkette aufzuspüren und diese zu minimieren. Eine 100-prozentige Vermeidung von Menschenrechtsverstößen ist dennoch schwer zu erreichen. Aber wir tun trotzdem alles dafür.

Auf unserer Website gibt es jetzt ein „Beschwerdeformular“. Was hat es damit auf sich?

Das Beschwerdeverfahren ist eine Art „Frühwarnsystem“ über das Probleme erkannt und bestenfalls gelöst werden, bevor Mensch oder Umwelt zu Schaden kommen. Die Idee ist, dass über diesen Weg Verstöße im Sinne des LkSG direkt beim Verursachenden gemeldet werden können. Und zwar von jeder Person – extern wie intern.

In der nächsten Folge meiner kleinen Reihe zum Lieferkettengesetz gehe ich den juristischen Fragen auf den Grund …

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