Das Lieferkettengesetz im Praxistest – Teil 2

Ein Gesetz ist ja in erster Linie eine rechtliche Norm. Wenn ich mich in meiner Interview-Reihe mit dem Lieferkettengesetz beschäftige, liegt es also nahe, auch in unserer Rechtsabteilung nachzufragen. Mit meiner Kollegin Karolina habe ich da eine kompetente Ansprechpartnerin gefunden.
22.07.2024 von Petra Lesedauer: ca. 3 Minuten

Seit Anfang 2024 gilt das LkSG auch für uns. Was bedeutet das konkret?

Dass das, was wir bereits seit vielen Jahren praktizieren, nämlich menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu minimieren, nun gesetzlich konkretisiert und ab 2024 für knapp 5.000 Unternehmen in Deutschland verpflichtend ist.

Angenommen, es gäbe in unserer Lieferkette irgendwo Verstöße gegen Menschen- oder Umweltrechte. Müssen wir dann mit Sanktionen rechnen?

Nein, allein der Umstand, dass es Verstöße gegen Menschen- oder Umweltrechte gibt, reicht für eine Sanktionierung nicht aus. Das Gesetz sieht vielmehr Bußgelder vor, wenn Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig zum Beispiel nicht oder nicht rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Wie sähen mögliche Sanktionen aus?

Generell können Bußgelder bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Auch zivilrechtliche Klagen zum Beispiel auf Schadensersatz sind denkbar.

Über unseren Code of Conduct verpflichten wir bereits alle Lieferanten, Menschen- und Umweltrechte zu achten. Ist die Sache damit erledigt?

Nein, eine pauschale Übertragung aller Pflichten aus dem LkSG an unsere Zulieferer ist nicht ausreichend und nicht zulässig. Wir stehen selbst in der Verantwortung, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Es gibt viele Stimmen, die die zusätzliche Belastung der Unternehmen durch das LkSG beklagen, anderen geht das alles noch nicht weit genug. Wie bewertest Du das aus juristischer Sicht?

Die Zielsetzung des Gesetzes erachte ich als absolut sinnvoll. Das LkSG ist aber in der Tat für viele Unternehmen mit sehr hohem bürokratischem Aufwand verbunden, sei es durch die Notwendigkeit, neue Prozesse aufzusetzen oder mehr personelle Kapazitäten zu schaffen. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieser Aufwand im Mehrwert für die menschenrechtliche und umweltbezogene Situation in den Produktionsländern widerspiegeln wird.

Ob das Lieferkettengesetz also die gewünschte Wirkung entfaltet, muss sich erst noch zeigen. Im nächsten Teil der Interview-Reihe will ich von meinem Kollegen im Einkauf wissen, wie seine bisherigen Erfahrungen mit dem LkSG sind.

Zurück zur Startseite
0 Kommentare
Schreibe einen Kommentar
Pflichtfelder